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Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein heißt „Verein zur Förderung innovativer Schulentwicklungen in Dortmund“ (Kurzform „schul.inn.do“). Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund führt er den Zusatz „e. V.“.

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Dortmund.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

Im Zukunftsprogramm der Stadt Dortmund ist die Förderung von Bildung und Ausbildung eines der übergeordneten Ziele. Schulentwicklung und Stadtentwicklung stehen dabei in einem engen Zusammenhang; Bildungsinnovationen werden durch Bildungspartnerschaften wirkungsvoll unterstützt. Zweck und Ziel des Vereins ist die nachhaltige Förderung und Unterstützung innovativer Entwicklungen an Dortmunder Schulen. Dabei sollen Interessenspartner von Schule in die Entwicklung ganzheitlicher Handlungsansätze einbezogen und eine breite Bürgerbeteiligung erreicht werden.

Zur Erreichung dieses Zieles wirkt der Verein unterstützend u. a. mit durch:

  • Gründung eines Fonds für private und öffentliche Fördermittel;
  • Übernahme der Trägerschaft für schulinnovative Projekte;
  • Durchführung von Beratung mit dem Ziel, Innovationen zu initiieren, zu realisieren und weiterzuverbreiten;
  • Organisation von Erfahrungsaustausch, u.a. durch Veranstaltungen, Fachtagungen etc.;
  • Koordinierung von Erfahrungstransfer innovativer Schulen;
  • Stärkung von Selbstverantwortung und Eigeninitiative;
  • Ausschreibung von Wettbewerben und Aktionen;
  • Aufbau eines Ressource-Centers mit Materialien und Publikationen;
  • Unterstützung von Elternengagement;
  • Initiierung von Private-Public-Partnership.

Der Verein wird die Vermittlung von Ergebnissen und sowie die Transparenz von Prozessen schulinnovativer Entwicklungen in Dortmund unterstützen und fördern. Er arbeitet mit den Schulen selbst, der Schulaufsicht, dem Schulverwaltungsamt und dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ebenso zusammen wie mit Eltern, Lehrern, Schülern, Unternehmen und Verbänden.

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer dem Ersatz von Auslagen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Änderungen oder Ergänzungen der Vereinssatzung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede juristische und natürliche volljährige Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und ein berechtigtes Interesse an der Mitgliedschaft glaubhaft machen kann. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand. Dieser
entscheidet über die Annahme des Antrags.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitgliedes oder – wenn das Mitglied eine juristische Person ist – mit deren
    Auflösung;
  2. durch Austritt, der schriftlich mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und zum Jahresende wirksam ist;
  3. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu gewähren;
  4. mit der Beendigung des Projekts in Dortmund.

Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verbunden, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB ist der/die Geschäftsführer/in des Vereins.

§ 7 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der 1. Stellvertreter/in
  3. dem/der 2. Stellvertreter/in
  4. dem Kassenwart
  5. dem Schriftführer

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der berechtigt ist, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und diesen insoweit zu vertreten, und stellt andere Mitarbeiter ein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung des Vorstandes erlischt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der der neue Vorstand gewählt worden ist.

Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Der Vorsitzende des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder des Vorstands sind jeweils nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zur rechtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  3. Ausführung der Beschlüsse dieses Gremiums,
  4. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes vor der Mitgliederversammlung,
  5. Beschlussfassung eines über die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. Berufung eines Beirates.

§ 9 Beirat

Es kann ein Beirat gebildet werden. Dieser besteht in der Regel aus fünf Personen, die sich u. a. mit folgenden Aufgaben befassen:

  • Identifizierung von thematischen Schwerpunkten für den Verein im Hinblick auf eine zukunftorientierte
  • Schulentwicklungsarbeit;
  • Initiierung von wissenschaftlicher Begleitung;
  • Initiierung von Evaluation;
  • Vermittlung von Bildungspartnerschaften.

Es können auch Nicht-Mitglieder in den Beirat berufen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Jährlich findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt hierzu schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung 3 Wochen vor dem Versammlungstermin ein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn

  1. der Vorstand dies für erforderlich hält oder
  2. mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Jaoder Nein-Stimmen gefasst.

Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, wenn nicht von einem stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

  1. die Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
  2. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
  3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  4. Satzungsänderungen, jedoch nur wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden ist,
  5. die Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Rechnungsprüfern,
  6. die Entgegennahme des jährlichen Berichts der Rechnungsprüfer,
  7. die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Der Kassenwart wird gemeinsam mit dem Vorstand entlastet.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein wird mit der Erfüllung des Vereinszwecks aufgelöst, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung etwas anderes beschlossen wird. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kinderkrebsstation der Städt. Kliniken Dortmund. Diese darf das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Dortmund, den 19.09.2002

 

Aktuelles


  • – Pressemitteilung –

    schul.inn.do-award 2023 

    In den climb-Lernferien entdecken armutsgefährdete Kinder ihre Stärken und Potentiale

    Dortmund, 28. Juli 2023

    Der schul.inn.do-award 2023 geht in diesem Jahr an das Projekt climb – clever lernen, immer motiviert bleiben / gemeinnützige CLIMB GmbH.

  • – Pressemitteilung –

    Schul.inn.do feiert 20-jähriges Bestehen

    Der Verein rief Projekte wie das Kitz.do, den Ausbildungspakt, das Diesterweg-Stipendium oder „Ein Quadratkilometer Bildung“ mit ins Leben

    Dortmund, 12. November 2021

    Mit einer Jubiläumsveranstaltung feierte der Verein zur Förderung innovativer Schulentwicklungen in Dortmund (schul.inn.do e.V.) sein 20-jähriges Bestehen.

  • – Pressemitteilung –

    Flüchtlingskindern Raum für gesunde, kindgerechte Entwicklung geben

    Projekt „Eltern stärken - international“ erhält schul.inn.do-award 2020

    Dortmund, 29.10.2020

    Der schul.inn.do-award 2020 geht in diesem Jahr an das Projekt „Eltern stärken - international“ des Diakonischen Werks Dortmund und Lünen gGmbH. „Wir zeichnen ‚Eltern stärken - international‘ insbesondere für die nachhaltige und respektvolle Unterstützung von Flüchtlingsfamilien aus.